LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2016 2 Sa 29/16
Normen:
BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1129/15
Urlaubsanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des KalenderjahresAbgeltungsanspruch bei erstmaligem Hinweis auf Schwerbehinderteneigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 29/16
DRsp Nr. 2016/19308
Urlaubsanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des KalenderjahresAbgeltungsanspruch bei erstmaligem Hinweis auf Schwerbehinderteneigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Gemäß § 4BUrlG wird der volle Urlausanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.2. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf den ungekürzten Vollurlaub unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn bestand; eine Kürzung (Teilurlaub) sieht § 5BUrlG für diesen Fall nicht vor.3. Der gesetzliche Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin, die nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1BUrlG selbst durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen oder gemindert werden, so dass auch die Arbeitsvertragsparteien zulasten der Arbeitnehmerin vom gesetzlichen Mindesturlaub nicht abweichen können; gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin abgewichen werden.
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