Der Kläger ist bei der Beklagten an zwei Tagen der Woche als Kraftfahrer beschäftigt. Im Kalenderjahr 1988 hatte er einen Urlaubsanspruch von 19 Tagen. Im Februar 1989 hat die Beklagte abgelehnt, dem Kläger diesen Urlaub zu gewähren mit dem Hinweis, daß der Urlaubsanspruch bereits mit dem 31. Dezember 1988 erloschen sei.
Der Kläger hat mit seiner am 17. April 1989 zugestellten Klage zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 19 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahre 1988 zu gewähren, hilfsweise festzustellen, daß ihm aus dem Urlaubsjahr 1988 19 Tage Erholungsurlaub zustehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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