I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 20.08.2010 - Aktenzeichen
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Für die Klägerin wird wegen des Urlaubsabgeltungsanspruchs (Klagantrag Ziffer 3) die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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