LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2011
6 Sa 109/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7 Abs. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 125 Abs. 1; SGB IX § 125;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 74/10

Urlaubsabgeltungsanspruch; Begriff der Arbeitslosigkeit; Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit; Entstehen von Urlaubsansprüchen während anschließend auf unbestimmte Zeit fortdauernder Erwerbsunfähigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 109/10

DRsp Nr. 2012/4672

Urlaubsabgeltungsanspruch; Begriff der „Arbeitslosigkeit“; Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit; Entstehen von Urlaubsansprüchen während anschließend auf unbestimmte Zeit fortdauernder Erwerbsunfähigkeit

1. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit erfordert Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist, wer beschäftigungslos ist. Das setzt im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis die - zumindest konkludente - Suspendierung der Hauptleistungspflichten voraus. 2. Schließt sich an den Bezug von Arbeitslosengeld der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Zeit an (längstens bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze), bleiben die Hauptleistungspflichten suspendiert. 3. Bei suspendierten Hauptleistungspflichten entsteht kein Urlaubsanspruch. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG steht nicht entgegen.

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ca 74/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Für die Klägerin wird wegen des Urlaubsabgeltungsanspruchs (Klagantrag Ziffer 3) die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § Abs. ;