Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war vom 1. November 1989 bis 30. Juni 1990 im Dachdeckerhandwerksbetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986 (RTV) anzuwenden. Danach betrug der Jahresurlaub für den Kläger 28 Arbeitstage. Ferner war im RTV u.a. folgendes bestimmt:
"§ 45
Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
...
§ 47
Teilurlaub
Ist der Arbeitnehmer innerhalb des Urlaubsjahres weniger als zwölf Monate im Betrieb im Arbeitsverhältnis, so steht ihm 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat zu, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens zwölf Arbeitstage bestand.
...
§ 52
Zahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes
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