Der Kläger war vom 27. August 1968 bis zum 30. September 1989 bei der Gemeinschuldnerin als Maschinenarbeiter beschäftigt. Vom 19. September 1988 an war er ununterbrochen arbeitsunfähig krank und bezieht seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 1989 (MTN 89) anzuwenden. Über das Vermögen er Gemeinschuldnerin ist am 1. Februar 1990 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte als Konkursverwalter eingesetzt worden.
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