Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Urlaubsabgeltung für das Jahr 2004.
Die am 1957 geborene Klägerin trat Anfang des Jahres 1997 in die Dienste der Beklagten. Sie war als Mitarbeiterin in der Warenannahme im Z... der Beklagten in Kiel tätig. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 87 Stunden betrug ihr Bruttomonatsgehalt zuletzt 1.046,92 EUR. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 28.02.2005.
Die Klägerin war ab dem 02.03.2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig krank. Mit Datum 04.05.2004 erteilte der die Klägerin behandelnde Arzt, Herr Dr. F..., ein Attest (Anlage K 6 = Bl. 82 d.A.) mit folgendem Wortlaut:
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