Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zu zahlen hat.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.03.1982 als Maler- und Lackierergebelle beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.500 DM.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30.03.1992 (RTV), der allgemeinverbindlich ist, Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es unter § 35 u.a. wie folgt:
§ 35
Zahlung des Urlaubsentgelts
1. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und auf zusätzliches Urlaubsgeld* nach § 36 wird fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.
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