Der Kläger war seit 3. November 1965 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien der
Seit dem 4. August 1986 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 9. April 1987 wurde ihm Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Aus diesem Grund endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1987 (§
Mit der am 12. Oktober 1987 erhobenen Klage begehrt der Kläger Abgeltung von 25 Urlaubstagen aus dem Jahr 1986 und 12 Urlaubstagen aus dem Jahre 1987.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.514,48 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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