LAG Nürnberg - Urteil vom 12.01.2004
9 (6) Sa 651/02
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; BGB § 242 ; NachwG § 2 ; TVG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9946/94

Urlaub, Wahrung tariflicher Verfallsfristen

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 9 (6) Sa 651/02

DRsp Nr. 2004/15640

Urlaub, Wahrung tariflicher Verfallsfristen

»1. Im noch laufenden Urlaubsjahr ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, nach dem Entlassungstermin die Abgeltung des Urlaubs für dieses Jahr innerhalb geltender tariflicher Ausschlussfristen geltend zu machen. 2. Eine Vertriebsfirma unterfällt auch dann, wenn sie im Konzernverbund tätig wird, dem MTV Groß- und Außenhandel, soweit es sich bei ihr um keinen unselbständigen Teil eines Produktionsbetriebes handelt. 3. Vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes begründet der fehlende Hinweis auf eine zu beachtende Ausschlussfrist bei eigener Unkenntnis des Arbeitgebers keinen Schadensersatzanspruch.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ; BGB § 242 ; NachwG § 2 ; TVG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung restlicher Vergütung, Urlaubsabgeltung, die Erstattung von Reisekosten sowie Verzugszinsen.

Der am 07.05.1943 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Vertrages vom 29.08.1985 (Kopie Bl. 937 - 945 d.A.) bei der Firma C... als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.