1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2011 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009.
Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er war seit dem 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 arbeitsunfähig erkrankt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand Anwendung der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie (im Folgenden:
Darin ist unter § 12 Urlaub u. a. bestimmt:
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