Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin noch aus dem Jahre 1990 ein Urlaubsanspruch in Höhe von 29 Arbeitstagen zusteht.
Die 1941 geborene Klägerin ist in dem von der Beklagten betriebenen Allgemeinen Krankenhaus H seit dem 1. August 1989 als vollbeschäftigte Krankenschwester angestellt. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gehören den Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes an.
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