Der Beklagte ist Inhaber einer ungarischen Gaststätte. Der Kläger leitete dort die aus drei Mitgliedern bestehende Musikkapelle. Am 05. Februar 1954 hatte der Beklagte an den Kläger u.a. geschrieben:
"Ich nehme Bezug auf unsere persönliche Unterredung und verpflichte Sie mit Ihrer Kapelle in der jetzigen Besetzung für die Monate Juni, Juli und August ds. Js, zu einer Gesamtgage von DM 2.500 pro Monat. In dieser Summe sind die Ausgänge - geldlich abgelöst - enthalten."
Am 24. Mai 1954 schrieb der Beklagte dem Kläger u.a. nochmals:
"In Ergänzung zu obigem Vertrag teile ich Ihnen mit, dass vereinbarungsgemäß in der Gesamtgage von DM 2.500 pro Monat je ein Ausgang pro Woche und ein Urlaubstag pro Monat enthalten sind."
Am 06. Juli 1954 verlängerten die Parteien den Vertrag bis zum 31. Dezember 1954.
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