Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992 - RTV Poliere) § 4 Nr. 1.1, 2.1, § 11 Nr. 2.1, 2;
Fundstellen:
AP Nr. 216 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BAG 89, 362
DB 1999, 694
NZA 1999, 665
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 439/95
ArbG München, vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 19874/93
Urlaub im Baugewerbe bei Verteilung der Arbeit auf neun Tage in der Doppelwoche
BAG, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 161/97
DRsp Nr. 1999/3417
Urlaub im Baugewerbe bei Verteilung der Arbeit auf neun Tage in der Doppelwoche
»1. Ist die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit für Angestellte des Baugewerbes nicht nach § 4 Nr. 1.1 RTV Poliere auf fünf Arbeitstage in der Woche, sondern abweichend nach § 4 Nr. 1.2 RTV Poliere auf neun Arbeitstage in der Woche verteilt, so muß die Anzahl der Urlaubstage für die an neun Tagen in der Doppelwoche arbeitenden Angestellten durch Umrechnung ermittelt werden. Der zeitlich gleichwertige Urlaubsanspruch wird in der Weise berechnet, daß die unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen miteinander in Beziehung gesetzt wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, BAG Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 AZR 738/95 - AP Nr. 13 zu § 1TVG Tarifverträge: Chemie und vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 165/91 - BAGE 76, 359 = AP Nr. 13 zu § 1BUrlG Fünf-Tage-Woche).2. Haben die Tarifvertragsparteien die Anzahl der im Kalender zustehenden Urlaubstage nach der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche bemessen, so erhöht oder vermindert sich bei einer abweichenden Verteilung die Anzahl der Urlaubstage je nachdem, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf mehr oder weniger Tage Kalenderwoche verteilt worden ist.«
Normenkette:
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