BAG - Urteil vom 19.01.1993
9 AZR 79/92
Normen:
MTV-See (Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt vom 17. April 1986, gültig ab 1. Mai 1986) §§ 57 Abs. 1, 2, 3, 9, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, 2, § 61, § 62 Abs. 1, 3, § 65, § 70 Abs. 1; SeemG §§ 10, 53, 55;
Fundstellen:
BAGE 72, 153
BB 1993, 1368
BB 1993, 1368 (Ls)
DRsp VI(616)113b-e
NZA 1993, 1129
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 10.1.1991 - § 14 Ca 238/90 -,
LAG Hamburg, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 32/91

Urlaub für Seeleute

BAG, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 79/92

DRsp Nr. 1993/3375

Urlaub für Seeleute

»1. Urlaubsansprüche der Seeleute nach dem Seemannsgesetz sind während des Beschäftigungsjahrs zu erfüllen. Nach dessen Ablauf erlöschen sie. Nur beim Vorliegen der im Gesetz genannten betrieblichen Gründe kommt eine Urlaubsgewährung nach Ablauf des Beschäftigungsjahres in Betracht. 2. Die Befristungs- und Übertragungsbestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes sind auf Heuerverhältnisse nach dem Seemannsgesetz nicht anzuwenden. 3. Urlaubsansprüche nach dem Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) vom 17. April 1986 sind nicht befristet. Sie können auch nach Ablauf des Beschäftigungsjahres durchgesetzt werden. 4. Das Heuerverhältnis eines Seemanns verlängert sich nach dem MTV-See von selbst um die Zeit des noch nicht gewährten Urlaubs, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Seemann ein Studium oder einen Schulbesuch antritt oder ein neues Heuer- oder sonstiges Arbeitsverhältnis eingeht.«

Normenkette:

MTV-See (Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt vom 17. April 1986, gültig ab 1. Mai 1986) §§ 57 Abs. 1, 2, 3, 9, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, 2, § 61, § 62 Abs. 1, 3, § 65, § 70 Abs. 1; SeemG §§ 10, 53, 55;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung.