Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1994 über den ihr unstreitig zustehenden Urlaubsanspruch von 31 Tagen hinaus ein Anspruch auf weitere 3 Urlaubstage zustand.
Die am 13.07.1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.05.1991 als Krankenpflegehelferin in der 6-Tage-Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der - in Tasche Bl. 65 d.A. befindliche - Bundesmanteltarifvertrag Nr. 10 für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten vom 11.12.1989 (im folgenden:
Der den Erholungsurlaub regelnde §
"(3)
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den Urlaubstabellen (Anlage 1), die Bestandteil dieses Tarifvertrags sind.
(4)
Maßgebend für die Dauer des Urlaubs ist das Lebensjahr und die Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres vollendet. Für die Dauer des Urlaubs der Jugendlichen ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres maßgebend."
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