LAG Hamm - Urteil vom 02.02.1995
4 Sa 1850/94
Normen:
ArbGG § 67 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO §§ 282, 283, 286, 296 Abs. 2, § 416, § 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 71
EzBAT § 54 BAT Nr. 40
LAGE § 528 ZPO Nr. 4
LAGE § 626 BGB Nr. 88
LAGE § 67 ArbGG 1979 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Bochum - 4/5 Ca 105/94 - 01.09.94,

Urkundenbeweis: Erbringung durch Foto- oder Telekopie; Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Nebenbeschäftigung eines Arbeitnehmers im Krankenstand

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1850/94

DRsp Nr. 2001/4048

Urkundenbeweis: Erbringung durch Foto- oder Telekopie; Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Nebenbeschäftigung eines Arbeitnehmers im Krankenstand

1. Wegen ihrer Duplikationseigenschaft kann einer Schriftstückskopie (Fotokopie oder Telekopie) ihre Urkundenqualität nicht abgesprochen werden; sie steht als Reproduktion vielmehr dem Original inhaltlich gleich. Steht die Übereinstimmung einer lesbaren, unbeglaubigten Schriftstückskopie nach der freien Überzeugung des Gerichts mit dem Original fest, dann kann damit auch ein Urkundenbeweis erbracht werden. 2. Es spricht im Rechtsleben eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Datums- und Ortsangaben in Privaturkunden regelmäßig richtig sind. Wollte man einen solchen Erfahrungssatz verneinen, dann müßte man von vornherein jede Datums- und Ortsangabe in einer Urkunde in Zweifel ziehen, und man würde den Inhalt von Privaturkunden in einer mit der Verkehrsauffassung nicht zu vereinbarenden Weise reduzieren.