Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin.
Die am 31.12.1968 geborene Klägerin war seit dem Jahr 2002, zunächst bei der Fa. C. H. GmbH, als Verkäuferin in einer in H. betriebenen Bäckerei-Filiale beschäftigt. Seit dem 01.04.2006 betreibt der Beklagte in den selben Räumlichkeiten seinerseits eine Bäckerei-Filiale. Diesbezüglich wurde der Klägerin mit Schreiben der Fa. C. H. GmbH vom 20.03.2006 mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs auf den Beklagten übergehe.
Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 01.04.2006 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der u. a. für die Dauer einer 26-wöchigen Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsieht.
Mit Schreiben vom 02.05.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 16.05.2006.
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