LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2007
10 Sa 750/06
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 776/06

Unzureichende Berufungsbegründung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 750/06

DRsp Nr. 2007/11802

Unzureichende Berufungsbegründung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

Eine inhaltliche Urteilskritik liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger lediglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt ohne sich mit den Urteilsgründen auseinander zu setzen; nach den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO muss im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin.

Die am 31.12.1968 geborene Klägerin war seit dem Jahr 2002, zunächst bei der Fa. C. H. GmbH, als Verkäuferin in einer in H. betriebenen Bäckerei-Filiale beschäftigt. Seit dem 01.04.2006 betreibt der Beklagte in den selben Räumlichkeiten seinerseits eine Bäckerei-Filiale. Diesbezüglich wurde der Klägerin mit Schreiben der Fa. C. H. GmbH vom 20.03.2006 mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs auf den Beklagten übergehe.

Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 01.04.2006 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der u. a. für die Dauer einer 26-wöchigen Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsieht.

Mit Schreiben vom 02.05.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 16.05.2006.