1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 12.01.2023 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche bzw. Vergütung für die Zeit vom 14.03.2022 bis zum 31.12.2022.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter Berücksichtigung eines Betriebsübergangs seit dem 01.06.2019 als Pflegefachkraft im Seniorenzentrum P.J. mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 2.906,21 € auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22.05.2019 (Anlage K1 zur Klageschrift, Blatt 5 ff. der Akte) beschäftigt.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter Berücksichtigung eines Betriebsübergangs seit dem 01.06.2019 als Pflegefachkraft im Seniorenzentrum P.J. mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 2.906,21 € auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22.05.2019 (Anlage K1 zur Klageschrift, Blatt 5 ff. der Akte) beschäftigt.
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