Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. November 2016 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (
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