LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2012
10 TaBV 27/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/11

Unzulässigkeit eines Unterlassungsantrags mangels Bestimmtheit

LAG Hamm, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 27/12

DRsp Nr. 2013/2465

Unzulässigkeit eines Unterlassungsantrags mangels Bestimmtheit

1. Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u.a. einen „bestimmten Antrag" enthalten; ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. 2. Soll die Arbeitgeberin verpflichtet werden, keine Mitarbeiter im Saaldienst eines Casinos zu beschäftigen, soweit dies nicht in einem vom Betriebsrat mitbestimmten Dienstplan vorgesehen ist, und soll das aber nicht für Fälle gelten, die auf „unvorhergesehenen, kurzfristigen Personalausfällen" beruhen, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 24.01.2012 - 1 BV 17/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates im Zusammenhang mit Dienstplanänderungen.

Die Arbeitgeberin betreibt die in Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken in O1, A1 und D1. Antragsteller ist der im Spielcasino O1 gebildete Betriebsrat.

1. 2.