BAG - Beschluss vom 23.08.2016
1 ABR 22/14
Normen:
ZPO § 559; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 98; ZPO § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 149
ArbRB 2017, 44
BB 2017, 51
BB 2017, 58
DB 2016, 7
EzA-SD 2017, 16
EzA-SD 2017, 9
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 85/13
ArbG München, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 226/12

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer des RechtsmittelführersSchriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen mit Bezug auf weitere UnterlagenVerlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVGErweiterung der Zustimmungsverweigerungsgründe über § 99 Abs. 2 BetrVG hinausMonatsfrist für Erklärung der Anschlussrechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 22/14

DRsp Nr. 2016/20147

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer des Rechtsmittelführers Schriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen mit Bezug auf weitere Unterlagen Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Erweiterung der Zustimmungsverweigerungsgründe über § 99 Abs. 2 BetrVG hinaus Monatsfrist für Erklärung der Anschlussrechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1. Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt ist. 2. Die Betriebsparteien sind nicht befugt, den Betriebsrat von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nennung konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe freizustellen. Orientierungssätze: 1. Hat der Rechtsmittelführer mit einem Antrag in der Vorinstanz ohne Einschränkung obsiegt, ist sein Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig. Allein aus einer unerwünschten Feststellung oder einer von seinem Vortrag abweichenden Begründung in der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich grundsätzlich keine Beschwer.