Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2022 - B
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 31.5.2022 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.4.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 6.7.2022 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2022, beim
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|