BSG - Beschluss vom 17.08.2022
B 5 R 81/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 43/22
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 83/22
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 422/16
SG Düsseldorf, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 711/14

Unzulässigkeit eines RechtsbehelfsVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 81/22 AR

DRsp Nr. 2022/15683

Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs Vertretungszwang vor dem BSG

Der verfassungsrechtlich unbedenkliche Vertretungszwang vor dem BSG gilt auch im Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist.

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2022 - B 5 R 43/22 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 31.5.2022 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.4.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 6.7.2022 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2022, beim BSG per Brief eingegangen am 12.7.2022, "Verfahrensrüge" erhoben.

II

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).