LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.08.2018
L 7 SO 2248/18 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 141 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2296/18 ER

Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren nach rechtskräftiger Ablehnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 2248/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/12667

Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren nach rechtskräftiger Ablehnung

Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen. Ein erneuter Antrag kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden, die nach der früheren Entscheidung entstanden sind und eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen.

1. Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der materiellen Rechtskraft fähig.2. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem ein wiederholter Streit mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird.3. Dies gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand.4. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ausnahmsweise trotz früherer rechtskräftiger Ablehnung dann wiederholt gestellt werden, wenn nach der früheren Entscheidung neue Tatsachen entstanden sind, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen.

Tenor