LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.08.2022
L 7 VE 6/22 ER
Normen:
SGG § 69; SGG § 120 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht außerhalb eines laufenden sozialgerichtlichen VerfahrensKeine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen L 7 VE 6/22 ER

DRsp Nr. 2022/17429

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht außerhalb eines laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens Keine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht

1. Das Recht auf Akteneinsicht kann nicht in einem gesonderten Klage- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das Gericht durchgesetzt werden, sondern ist innerhalb des laufenden Verfahrens geltend zu machen.2. Da der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht für ein noch laufendes erstinstanzliches Verfahren weder im Klagewege noch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann, gibt es kein anderes Gericht der Hauptsache, an das der Rechtsstreit durch das LSG zu verweisen wäre.3. Es besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren, wenn noch nicht einmal Akteneinsicht beantragt worden ist und demzufolge keine Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht iS von § 120 Abs 4 S 1 SGG vorliegt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 69; SGG § 120 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.