I. Die Befangenheitsanträge des Klägers gegen die Richter am Landessozialgericht C., D. und E. zum Verfahren
II. Die vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020 im Verfahren
III. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020 im Verfahren AB, die er als "Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung" bezeichnet hat, sind ebenso wie die von ihm gestellten Befangenheitsanträge gegen RiLSG C., RiLSG D. und RiLSG E. offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen. Durch diesen Beschluss (und zwei weitere Beschlüsse vom gleichen Tage) hatte der Senat in der Besetzung mit den genannten Richtern ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen VRiLSG F. (sowie RiinLSG G. und RiLSG H.) als unzulässig verworfen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|