LSG Hessen - Beschluss vom 05.05.2020
L 6 AS 164/20 RG
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 6; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 784/17

Unzulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Mitwirkung abgelehnter Richter an der Entscheidung und einer Verbindung mit der SachentscheidungKein Mitwirkungsausschluss allein durch VorbefassungAnforderungen an einen offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrag

LSG Hessen, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 164/20 RG

DRsp Nr. 2020/10378

Unzulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Mitwirkung abgelehnter Richter an der Entscheidung und einer Verbindung mit der Sachentscheidung Kein Mitwirkungsausschluss allein durch Vorbefassung Anforderungen an einen offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrag

I. Die Befangenheitsanträge des Klägers gegen die Richter am Landessozialgericht C., D. und E. zum Verfahren L 6 SF 7/20 AB werden als unzulässig verworfen.

II. Die vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020 im Verfahren L 6 SF 7/20 AB werden als unzulässig verworfen.

III. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 6; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020 im Verfahren AB, die er als "Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung" bezeichnet hat, sind ebenso wie die von ihm gestellten Befangenheitsanträge gegen RiLSG C., RiLSG D. und RiLSG E. offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen. Durch diesen Beschluss (und zwei weitere Beschlüsse vom gleichen Tage) hatte der Senat in der Besetzung mit den genannten Richtern ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen VRiLSG F. (sowie RiinLSG G. und RiLSG H.) als unzulässig verworfen.