LSG Hessen - Beschluss vom 15.01.2020
L 3 U 76/17 WA
Normen:
SGG § 179 Abs. 2; ZPO §§ 415 ff.; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 7 Buchst. b); ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 36/17

Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den schlüssigen Vortrag eines zulässigen Restitutionsgrundes im Hinblick auf die Behauptung der Falschaussage von Zeugen

LSG Hessen, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen L 3 U 76/17 WA

DRsp Nr. 2020/10380

Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines zulässigen Restitutionsgrundes im Hinblick auf die Behauptung der Falschaussage von Zeugen

I. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 2; ZPO §§ 415 ff.; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 7 Buchst. b); ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 107/13.