LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2024
L 25 AS 1043/23
Normen:
SGG § 99 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1055/19

Unzulässigkeit einer unechten Leistungsklage bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 25 AS 1043/23

DRsp Nr. 2024/8216

Unzulässigkeit einer unechten Leistungsklage bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Voraussetzung für die Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist, dass der in Anspruch genommene Sozialleistungsträger die Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Oktober 2023 aufgehoben, soweit der Beklagte dazu verurteilt worden ist, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeiträume vom 1. April 2019 bis 30. September 2019, vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 und vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 99 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).