LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2016
L 5 KR 330/13 KL
Normen:
SGB I § 31; SGB V § 194 Abs. 2 S. 2; SGB V § 195 Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 3 S. 2 und S. 4; SGB V § 73b Abs. 5 S. 1;

Unzulässigkeit einer Satzungsregelung der Krankenkasse zur Zugangsbeschränkung zur hausarztzentrierten Versorgung

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 330/13 KL

DRsp Nr. 2016/18492

Unzulässigkeit einer Satzungsregelung der Krankenkasse zur Zugangsbeschränkung zur hausarztzentrierten Versorgung

Krankenkassen dürfen nicht durch Satzungsregelung den Zugang zur hausarztzentrierten Versorgung beschränken.

1. Einschränkungen - wie der Zugang zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung selbst - benennt § 73b Abs. 3 Satz 4 SGB V nicht als Gegenstand, welcher im Wege einer Satzung zu regeln ist. 2. Der Auffassung, der Gesetzgeber habe einen Ausschluss der unter 15-jährigen Versicherten von der hausarztzentrierten Versorgung gewollt, ist nicht zu folgen. 3. Eine Altersbeschränkung, die sich auf den Zugang zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung bezieht, bedürfte nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes (§ 31 SGB I) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, den gesetzlich begründeten Anspruch der Versicherten - also auch der versicherten Kinder und Jugendlichen - auf Zugang zur hausarztzentrierten Versorgung zu beschränken.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 31; SGB V § 194 Abs. 2 S. 2; SGB V § 195 Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 3 S. 2 und S. 4; SGB V § 73b Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Genehmigung einer Satzungsänderung.