Die Revisionen der Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2021 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von den Klägern persönlich am 12.4.2021 beim
Gründe, um die von den Klägern ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel in Nichtzulassungsbeschwerden umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu
Einer Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, da nicht ersichtlich ist, auf welche Fristversäumnisse sich diese beziehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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