BSG - Beschluss vom 15.08.2022
B 12 KR 6/22 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 121; SGB V § 188 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 117/21
SG Hannover, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1587/17

Unzulässigkeit einer privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit - hier in einem Rechtsstreit um die Aussetzung der Vollziehung von Beiträgen

BSG, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 6/22 BH

DRsp Nr. 2022/16408

Unzulässigkeit einer privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit – hier in einem Rechtsstreit um die Aussetzung der Vollziehung von Beiträgen

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. März 2022 (L 16 KR 117/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 121; SGB V § 188 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Aussetzung der Vollziehung von Beiträgen für 2017.