LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2022
L 3 AS 83/22 NZB
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 15822/15

Unzulässigkeit einer NichtzulassungsbeschwerdeFristgerechter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 83/22 NZB

DRsp Nr. 2022/15929

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde Fristgerechter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG

Der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde steht entgegen, wenn ein Kläger einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Die Klägerin, die beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) steht, begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 05. Januar 2022.