BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 8 SO 1/24 BH
Normen:
SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1294/22
LSG Baden-Württemberg, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 709/23

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen der Geltendmachnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 1/24 BH

DRsp Nr. 2024/7083

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen der Geltendmachnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1;

Gründe

I