BSG - Beschluss vom 15.12.2023
B 5 R 91/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 853/21
LSG Sachsen, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 86/23

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Vertretungszwang

BSG, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 91/23 AR

DRsp Nr. 2024/6504

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Vertretungszwang

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 28.10.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 6.11.2023 beim BSG eingegangen ist, und mit einem weiteren von ihm unterzeichneten und an das BSG adressierten Schreiben vom 31.10.2023, hier eingegangen am 3.11.2023, sinngemäß Beschwerde ("Widerspruch") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.10.2023 zugestellten Urteil des LSG vom 2.10.2023 eingelegt.