Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 28.10.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 6.11.2023 beim
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