BSG - Beschluss vom 25.03.2024
B 12 KR 8/24 AR
Normen:
SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 05.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 2/24
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 52/24

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 8/24 AR

DRsp Nr. 2024/7092

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2024 - L 16 KR 52/24 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin hat mit einem am 12.3.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.3.2024 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7.3.2024 eingelegt. Das LSG hat mit Beschluss vom 7.3.2024 die zu dem Verfahren S 29 KR 2/24 ER am 5.2.2024 erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG vom 7.3.2024 ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.3.2024 nicht statthaft, § 177 SGG.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Stade, vom 05.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 2/24