BSG - Beschluss vom 09.04.2024
B 12 KR 11/24 AR
Normen:
SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 55/24

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 11/24 AR

DRsp Nr. 2024/7085

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat mit einem am 12.3.2024 eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 8.3.2024 "Nichtzulassungsbeschwerde in L 16 KR 55/24 B Beschluss vom 7.03.2024, Zustellung am 9.3.2024, LSG Celle" erhoben.

Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Es fehlt schon an einer anfechtbaren Entscheidung. Nach Auskunft des LSG vom 18.3.2024 ist in dem von der Klägerin bezeichneten Verfahren L 16 KR 55/24 bisher keine Entscheidung ergangen.

Die von der Klägerin am 22.3.2024 übersandte Entscheidung des LSG im Verfahren L 16 KR 52/24 B ist im Übrigen bereits Gegenstand des Verfahrens B 12 KR 8/24 AR.