Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2023 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.12.2023 zugestellt worden ist, beim
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