BSG - Beschluss vom 02.04.2024
B 7 AS 1/24 B
Normen:
SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3036/22
SG Stuttgart, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 4475/21

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.04.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 1/24 B

DRsp Nr. 2024/7080

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1;

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.12.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 3.1.2024, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt, diese aber nicht begründet.