Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2024 -
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Antragstellerin hat mit einem am 12.3.2024 beim
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG vom 7.3.2024 ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|