I. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme der Berufung im Verfahren
Der 1966 geborene Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die Fachschule für Technik/Heizung - Klima - Sanitär der Gewerblichen Berufsbildenden Schulen des Kreises Gütersloh in B Stadt besuchte, erlitt am 18. Oktober 1993 auf der Fahrt von seinem Wohnort C-Stadt in Richtung seiner Wohnung in B-Stadt einen Unfall, bei dem er mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn gegen eine Leitplanke fuhr.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte die rückwirkende Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Rente.
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