Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2021 (B 12 KR 7/21 C) wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit Schreiben vom 11.10.2021 gegen ein Schreiben des Gerichts vom 7.10.2021 und äußert seine Verwunderung darüber, dass seine Anhörungsrüge für unzulässig verworfen worden sei. Er halte es für verwerflich zu argumentieren, auf den Fortbestand von Gesetzen könne man nicht vertrauen. Er wendet sich damit gegen den ihm mit Schreiben vom 7.10.2021 zugestellten Beschluss des Senats vom 14.9.2021 (B 12 KR 7/21 C), mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.7.2021 (
Das Gesetz sieht gegen einen Beschluss des
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