Mit der am 18.05.1995 eingereichten Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, sie stehe zur beklagten Rundfunkanstalt in einem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin, geboren am 18.04.1936, war seit 1967 als "Sprecherin" für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Süddeutscher Rundfunk) und sodann für diese tätig. Ursprünglich war sie gelegentlich auch im Fernsehen, im klagegegenständlichen Zeitraum jedoch ausschießlich im Hör-funk, Bereich "Programm-Präsentation", eingesetzt; zuletzt hatte sich ihre Tätigkeit auf die Mit-arbeit "für S. 2 Kultur konzentriert".
Ab August 1998 war sie nicht tätig. Im Schreiben der Beklagten vom 19.05.1999 heißt es dazu, im Zusammenhang mit der Fusion habe man "offenbar übersehen, Ihnen weitere Beschäfti-gungsangebote zu machen" (ABl. 116).
Ab Mitte Mai 1999 fand sie "im Ressort ,Präsentation' von SWR 2" Verwendung (ABl. 119).
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