Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die sinngemäßen Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2023 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen jeweils am 13.10.2023 zugestellt worden ist, mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 24.10.2023 "Widerspruch" eingelegt und auf einen Rechtsanwalt verwiesen. Das Schreiben ist durch das LSG weitergeleitet worden und am 4.1.2024 beim
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