LSG Bayern - Beschluss vom 25.06.2018
L 8 SO 49/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 172; SGG § 175; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 4/18 ER

Unzulässigkeit einer Beschwerde der Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Regelungsanordnung des Sozialgerichts bei vorläufiger Leistung oder rechtswidriger NichtleistungRechtsschutzbedürfnis ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 49/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10153

Unzulässigkeit einer Beschwerde der Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Regelungsanordnung des Sozialgerichts bei vorläufiger Leistung oder rechtswidriger Nichtleistung Rechtsschutzbedürfnis ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung

1. Hat die Behörde aufgrund einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) des Sozialgerichts (vorläufig) geleistet oder unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 175 SGG) rechtswidrig nicht geleistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde insoweit. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung nicht, weil ein Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht.2. Für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung hat die Behörde jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung ab der Bekanntgabe niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen sind.3. In atypischen Fällen kann ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG mit dem Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Regelungsanordnung gestellt werden.

Tenor

I. II.