Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. November 2022 -
Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den Beschluss des Senats vom 1.11.2022 ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Zum einen entspricht die vom Antragsteller selbst und ohne Antrag auf PKH erhobene Anhörungsrüge, die wie eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim
Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
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