BSG - Beschluss vom 04.10.2022
B 5 R 103/22 AR
Normen:
SGG § 178a; SGG § 73 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 66/22
LSG Baden-Württemberg, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 962/22
SG Freiburg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1989/21

Unzulässigkeit einer AnhörungsrügeVertretungszwang auch im Anhörungsrügeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen B 5 R 103/22 AR

DRsp Nr. 2022/18073

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Vertretungszwang auch im Anhörungsrügeverfahren

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. August 2022 - B 5 R 66/22 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a; SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 5.8.2022 (B 5 R 66/22 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2.6.2022 wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat gegen diesen ihm am 19.8.2022 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss mit einfacher E-Mail vom 11.9.2022 Einwände erhoben. Die Beschwerde sei frist- und formgerecht per Post mit Unterschrift beim BSG eingereicht worden und er habe das Recht auf Selbstverteidigung.

II

Der Rechtsbehelf des Klägers ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.