Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 19.11.2021 gegen den Beschluss vom 18.10.2021 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte sich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegenüber dem für ihn abschlägigen Gerichtsbescheid zu einer Medikamentensachleistung des Sozialgerichts München vom 04.05.2021 gewandt. Die entsprechende Beschwerde hat der Senat mit in Gegenwart des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Statthaft sei das Rechtsmittel der Berufung, sodass eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht zu erreichen sei.
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