LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2022
L 5 KR 373/21 B
Normen:
SGG § 178a Abs. 2; SGG § 67; SGG § 193; SGG § 178a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2059/20

Unzulässigkeit einer AnhörungsrügeAnhörungsrüge unter Verwendung von HatespeechWiedereinsetzung in vorigen Stand bei akuter Erkrankung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 373/21 B

DRsp Nr. 2023/10838

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Anhörungsrüge unter Verwendung von "Hatespeech" Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei akuter Erkrankung

Unzulässig sind Rechtsbehelfe, die der Verbreitung von hatespeech dienen.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 19.11.2021 gegen den Beschluss vom 18.10.2021 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2; SGG § 67; SGG § 193; SGG § 178a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte sich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegenüber dem für ihn abschlägigen Gerichtsbescheid zu einer Medikamentensachleistung des Sozialgerichts München vom 04.05.2021 gewandt. Die entsprechende Beschwerde hat der Senat mit in Gegenwart des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Statthaft sei das Rechtsmittel der Berufung, sodass eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht zu erreichen sei.