BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 9 V 2/14 BH
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; SGG § 158; ZPO § 585;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 22/14
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VG 463/07

Unzulässigkeit des WiederaufnahmeverfahrensVerwerfung durch Beschluss

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 9 V 2/14 BH

DRsp Nr. 2015/3733

Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens Verwerfung durch Beschluss

1. Die Ablehnung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags rechtfertigt kein aufwändigeres Verfahren als die Entscheidung über die Berufung selbst. 2. Damit ist es dem LSG im Wiederaufnahmeverfahren auch nicht verwehrt, eine mangels schlüssiger Behauptung eines zulässigen Anfechtungsgrundes unzulässige Wiederaufnahmeklage nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 585 ZPO sowie § 158 S. 1 und S. 2 SGG in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften durch Beschluss zu verwerfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; SGG § 158; ZPO § 585;

Gründe:

I