Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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