1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1981 geborene Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung seiner Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2019 sowie die festgesetzte Erstattungssumme in Höhe von 4.016,42 Euro.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten.
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