LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2020
L 2 AS 401/19
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB X § 62 Hs. 2; SGB X § 67b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67b Abs. 2 S. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 1 und S. 5; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 83;
Fundstellen:
DStR 2021, 550
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1220/18

Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen VerwaltungsaktAnforderungen an eine wirksame Vertretungsvollmacht zur Durchführung eines WiderspruchsverfahrensFehlen einer Angabe des konkreten VerfahrensKein Absehen der Behörde vom Nachweis der Vollmacht im Verwaltungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 401/19

DRsp Nr. 2020/11056

Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt Anforderungen an eine wirksame Vertretungsvollmacht zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Fehlen einer Angabe des konkreten Verfahrens Kein Absehen der Behörde vom Nachweis der Vollmacht im Verwaltungsverfahren

Eine Vollmacht muss grundsätzlich erkennen lassen, wer bevollmächtigt, wer bevollmächtigt ist und für welche Handlungen die Vollmacht erteilt worden ist – hier verneint beim Fehlen von Angaben zum konkreten Verfahren.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB X § 62 Hs. 2; SGB X § 67b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67b Abs. 2 S. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 1 und S. 5; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 83;

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit eines Widerspruchs.

Die 1990 geborene Klägerin zu 1.) sowie die mit ihr in einem Haushalt lebenden Kinder, die 2015 geborene Klägerin zu 2.) und der 2016 geborene Kläger zu 3.), beziehen bei dem Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).