Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zulässigkeit eines Widerspruchs.
Die 1990 geborene Klägerin zu 1.) sowie die mit ihr in einem Haushalt lebenden Kinder, die 2015 geborene Klägerin zu 2.) und der 2016 geborene Kläger zu 3.), beziehen bei dem Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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