LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.02.2014
3 TaBV 7/13
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 26/13

Unzulässigkeit des Beschlussverfahrens zur Geltendmachung vergütungsrechtlicher Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/13

DRsp Nr. 2014/7275

Unzulässigkeit des Beschlussverfahrens zur Geltendmachung vergütungsrechtlicher Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder

Ein Betriebsratsmitglied ist nicht befugt, sich im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen die angebliche Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder in Vergütungsfragen zu wenden, da es insoweit an einer unmittelbaren Betroffenheit in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung und damit an der Antragsbefugnis fehlt (ebenso LAG München 5. Februar 2009 - 3 TaBV 107/08). Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2013 - 29 BV 26/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die antragstellenden Betriebsratsmitglieder wenden sich in erster Linie dagegen, dass die beteiligte Arbeitgeberin an einzelne freigestellte Betriebsratsmitglieder nach Auffassung der Antragsteller überhöhte Entgelte bezahlt.

1. 2. 3. 4. 5. - - - - - 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.