BSG - Urteil vom 01.06.2022
B 3 KR 5/21 R
Normen:
SGB V § 31 Abs. 1 S. 5-6; SGB V §§ 69 ff.; SGB V § 76; SGB V § 129 Abs. 5; SGB V § 305 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 167
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 5/20
SG Hamburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1552/17

Unzulässigkeit der Werbung einer Versandapotheke in der kostenlosen Mitgliederzeitschrift einer gesetzlichen KrankenkasseAnforderungen an das Vorliegen einer rechtswidrigen Beeinflussung von Versicherten im Sinne vertraglicher und gesetzlicher Regelungen

BSG, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 5/21 R

DRsp Nr. 2022/14517

Unzulässigkeit der Werbung einer Versandapotheke in der kostenlosen Mitgliederzeitschrift einer gesetzlichen Krankenkasse Anforderungen an das Vorliegen einer rechtswidrigen Beeinflussung von Versicherten im Sinne vertraglicher und gesetzlicher Regelungen

Nach dem öffentlich-rechtlich geordneten Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung unzulässig ist jede Beeinflussung von Versicherten zugunsten bestimmter Leistungserbringer, die sich mit der Neutralitätspflicht der Krankenkassen im Wettbewerb der Leistungserbringer rechtlich nicht vereinbaren lässt.

Auf die Revisionen der Kläger werden der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. November 2020 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt,

1. es zu unterlassen, ihre Versicherten außerhalb konkreter Versichertenanfragen und/oder außerhalb von gesetzlich normierten selektivvertraglichen Versorgungsmodellen, bei denen die Teilnahme am Versorgungsmodell zuvor unter den Apotheken öffentlich ausgeschrieben wurde, dahingehend zu beeinflussen und/oder beeinflussen zu lassen, Arzneimittel über die Versandapotheke DocMorris zu beziehen, wie dies durch die Beifügung einer Werbebeilage der Versandapotheke DocMorris als nicht verbundene Beilage zur Mitgliederzeitschrift "fit! - Das Gesundheits-Magazin" (Ausgabe 1/2017) geschehen ist,